Freie/Feste Mitarbeiter

Neben festangestellten Mitarbeitern mit den üblichen Arbeitnehmerrechten und – pflichten finden sich insbesondere in Medienunternehmen folgende rechtliche Konstellationen:

Freie Mitarbeiter/ Pauschalisten

Sie sind selbständige Journalisten, Grafikdesigner oder IT-ler und arbeiten für das auftraggebende Medienunternehmen auf Basis von Honorarverträgen, die je nachdem, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit ein bestimmter Erfolg oder eine Dienstleistung ist, Werk,- Dienst-, oder Mischverträge verschiedener Vertragstypen sein können.

Für das Medienunternehmen liegen die Vorteile auf der Hand: Freelancer gelten nicht als Arbeitnehmer, statt der üblichen Lohnnebenkosten ist lediglich die vereinbarte Vergütung bzw. das Honorar zu zahlen, das Medienunternehmen sieht sich weder mit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, noch mit Urlaubsansprüchen oder Kündigungsschutzverfahren konfrontiert.
Der Einsatz freier Mitarbeiter macht es nicht nur möglich, flexibel auf die jeweilige Auftragslage zu reagieren oder nur zeitweise und projektbezogen das erforderliche spezielle Wissen „einzukaufen“, das Medienunternehmen profitiert auch von der stetigen Integration „externer“ Kreativität, was die grundlegende Ressource in der Medienbranche, ob im Journalismus, Grafik/Design-, oder auch IT-Bereich ist.

Aus der Sicht des freien Mitarbeiters stehen den Nachteilen der Selbständigkeit, insbesondere der fehlenden Absicherung oder der notwendigen ständigen Neukundenakquise die nicht zu unterschätzenden Vorteile weitgehender Unabhängigkeit, flexibler Gestaltung der Arbeitszeiten und rascher Bildung von Netzwerken gegenüber. In der Realität insbesondere von Pauschalisten im Journalismus sieht es häufig anders aus: wirtschafliche Abhängigkeit, Einsatz im Schichtsystem und keinerlei Neukundenakquise möglich.

„Feste Freie“ Mitarbeiter

Als arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten im Medienunternehmen sog. feste freie Mitarbeiter.

Sie kennzeichnet gemäß § 12 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber, für den sie überwiegend tätig sind. Sie erbringen die geschuldeten Dienstleistungen persönlich ohne den Einsatz eigener Mitarbeiter und erwirtschaften als Journalisten, Künstler, Schriftsteller, Grafikdesigner oder IT-ler mindestens ein Drittel ihres Einkommens bei einem Medienunternehmen. Letzteres schreibt § 12a Abs. 3 Tarifvertragsgesetz vor.

Liegen diese Voraussetzungen vor sind sie „vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzwürdig“ mit der Folge, dass sie obwohl sie weiterhin als Selbstständige gelten, z.B. einen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG haben, ihre Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag geregelt werden können und für Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Auftraggeber das Arbeits- und nicht die Amts- oder Landgerichte – zuständig sind.

Prominentes Beispiel hierfür ist der zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. und den Gewerkschaften Deutschee Journalisten-Verband e.V. und ver.di – Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di ausgehandelte Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen.

Die Falle der Scheinselbständigkeit

Sowohl Medienunternehmen als auch deren freie Mitarbeiter laufen Gefahr in die Falle der Scheinselbständigkeit zu geraten:

Ist ein freier Mitarbeiter nur für einen Auftraggeber tätig und dessen Weisungen unterworfen, sowie in dessen Betriebsorganisation eingegliedert, droht die Einordnung als Scheinselbständige/r.

anwalt-zeigt-whiteboardDie Konsequenzen können insbesondere für den dann faktischen Arbeitgeber, das Medienunternehmen, verheerend sein, denn Scheinselbständigkeit ist Schwarzarbeit = illegale Beschäftigung.
Für bis zu vier Jahre können sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile in der Sozialversicherung nachgefordert werden. Daneben ist rückwirkend Lohnsteuer ans Finanzamt zu zahlen, hier haften Auftraggeber und freier Mitarbeiter gesamtschuldnerisch. Abgesehen davon, dass das Medienunternehmen einen weiteren Arbeitnehmer mit allen Arbeitnehmerrechten hat.

Die Abgrenzung ist grundsätzlich schwierig und kann nur im konkreten Einzelfall vorgenommen werden.
Von den Indizien, die nach der Rechtsprechung für eine Scheinselbständigkeit sprechen, spielen für freie Mitarbeiter in Medienunternehmen vorrangig die fehlende eigene unternehmerische Tätigkeit und weisungsgebundene Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber eine Rolle. Da der freie Mitarbeiter im Medienunternehmen statistisch betrachtet ohnehin Einzelkämpfer ist, wird er /sie in aller Regel keine Angestellten haben.

Weder die Sozialversicherungsträger, noch die Finanz- oder Zollbehörden lassen sich zudem von mehreren Auftraggebern beeindrucken- schon gar nicht, wenn es sich dabei um Konzerntöchter ein und desselben Verlags handelt. Das zeigt sich besonders im Journalismus. Pauschalisten, die von einer Redaktion mit festen Arbeitszeiten in die nächste hetzen, sind trotz verschiedener Auftraggeber nicht als selbständig anzusehen.

Auch hier ist es ohne Belang, was im Vertrag steht, entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse der Zusammenarbeit. Vermeintliche Details, unter Umständen bereits die Frage, ob die freie Mitarbeiterin ihr eigenes Notebook oder ein vom Auftraggeber gestelltes in dessen Räumen benutzt kann ausschlaggebend sein.

Der freie Mitarbeiter kann auch bei länger andauernder und ausschließlicher Tätigkeit für einen Auftraggeber wichtige Indizien der Scheinselbständigkeit vermeiden, wenn er sichtbar nach außen im Geschäftsverkehr als Selbständiger auftritt (Kundenakquise, Firmenschild, Internetauftritt), überwiegend eigene Arbeitsgeräte verwendet und selbständige Entscheidungen über den Einsatz seiner Arbeitskraft und Arbeitsmittel trifft.

Bestehen Zweifel an der tatsächlichen unternehmerischen Eigenständigkeit des freien Mitarbeiters, ist es seitens des Medienunternehmens ratsam eine für die Dauer eines Projekts befristete Einstellung als regulären Arbeitnehmer in Erwägung zu ziehen, es kann sich am Ende rechnen.

Sehr zu empfehlen ist es auch, den Status bei der Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Vorfeld klären zu lassen.

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